2026 sind Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Rürup-Rente (Basisrente) zusammen bis 30.826 Euro als Sonderausgaben zu 100 Prozent abziehbar, für zusammenveranlagte Ehegatten bis 61.652 Euro. Der Höchstbetrag gehört aber nicht der Rürup-Rente allein: Er gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungswerken und zur Basisrente zusammen. Wie viel davon für einen Rürup-Vertrag bleibt, hängt also davon ab, wie Sie sonst für das Alter versichert sind. Im Gegenzug wird die Rente später versteuert.
Die Rürup-Rente ist eine lebenslange Rente ohne Kapitalauszahlung
Die Rürup-Rente dient dem Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung. Der Vertrag darf nur eine monatliche, lebenslange Rente vorsehen, die frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, gilt das 60. Lebensjahr. Ergänzen lässt sich die Altersrente um eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente.
Beiträge zählen steuerlich nur, wenn der Vertrag nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert ist. Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Der Steuervorteil 2026 hängt vom Höchstbetrag und vom Steuersatz ab
Der Höchstbetrag entspricht dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf volle Euro (§ 10 EStG). Dieser Höchstbeitrag ist der Beitragssatz mal der Beitragsbemessungsgrenze. 2026 beträgt die Grenze 124.800 Euro und der Beitragssatz 24,7 Prozent: 124.800 Euro × 24,7 Prozent = 30.825,60 Euro, aufgerundet 30.826 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 61.652 Euro. Was das Einkommensteuergesetz für Ehegatten regelt, gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Der Höchstbetrag wird jedes Jahr angepasst.
Was der Abzug in Euro spart, hängt von Ihrem Steuersatz ab. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro, dem Grundfreibetrag 2026, fällt keine Einkommensteuer an. Ein Abzug in diesem Bereich spart nichts. Für zu versteuernde Einkommen von 69.879 bis 277.825 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 2026 42 Prozent, ab 277.826 Euro 45 Prozent. Solange das Einkommen in diesem Bereich bleibt, mindert jeder abgezogene Euro die Einkommensteuer um 42 Cent.
Beiträge zählen für das Kalenderjahr, in dem sie gezahlt werden; regelmäßig wiederkehrende Beiträge, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, zählen für das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Mit eigenen Zahlen rechnen Sie im Steuerrechner. Abzug und Besteuerung im Einzelnen stehen auf der Seite zu den Steuervorteilen der Rürup-Rente.
Wie viel Platz im Höchstbetrag für die Rürup-Rente bleibt
Wer keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu einem Versorgungswerk zahlt und nicht zu den Personen gehört, deren Höchstbetrag gekürzt wird, kann den vollen Höchstbetrag für die Rürup-Rente nutzen. Das gilt etwa für einen Selbständigen ohne Rentenversicherungspflicht.
Angestellte verbrauchen mit ihren Rentenbeiträgen einen Teil des Höchstbetrags, und zwar einschließlich des steuerfreien Arbeitgeberanteils. Dieser Anteil wird zuerst hinzugerechnet. Vom Ergebnis wird er dann wieder abgezogen, und nur der Rest ist als Sonderausgabe abziehbar.
Beamte und vergleichbar versorgte Arbeitnehmer zahlen keine Rentenbeiträge. Ihr Höchstbetrag sinkt trotzdem um den Betrag, den sie als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssten, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen, berechnet auf ihre Bezüge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro im Jahr 2026.
Beispiel 2026: Ein lediger Angestellter verdient mindestens 101.400 Euro im Jahr. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Beim Beitragssatz von 18,6 Prozent fließen 101.400 Euro × 18,6 Prozent = 18.860,40 Euro in die gesetzliche Rente, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen. Für die Rürup-Rente bleiben 30.826 Euro − 18.860,40 Euro = 11.965,60 Euro.
Die Regeln für einzelne Gruppen stehen auf den Seiten für Selbständige, Angestellte, Beamte und Menschen kurz vor der Rente. Einen Überblick gibt die Seite Wer die Rürup-Rente nutzen kann.
Für wen die Rürup-Rente passt und für wen weniger
Die Rürup-Rente passt eher, wenn Sie einen hohen Grenzsteuersatz haben und im Höchstbetrag viel Platz frei ist, etwa als Selbständiger ohne Rentenversicherungspflicht. Außerdem sollten Sie eine lebenslange Rente wollen, auf die Sie vor dem 62. Lebensjahr nicht zugreifen müssen.
Sie passt weniger, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen im Bereich des Grundfreibetrags liegt oder wenn Sie das Geld vorher oder als Kapital brauchen könnten. Das gilt auch, wenn Sie Menschen absichern wollen, die nicht Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder kindergeldberechtigtes Kind sind.
Wie hoch die Ersparnis in Ihrem Fall ist, klären Sie mit einem Steuerberater. Welcher Vertrag zu Ihnen passt, klären Sie mit einem Versicherungsmakler. Eine Gegenüberstellung steht auf der Seite Vorteile und Nachteile.
Die Rente wird nach dem Jahr des Rentenbeginns besteuert
Die Rürup-Rente wird wie die gesetzliche Rente als sonstige Einkünfte besteuert. Das gilt auch für eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente aus dem Vertrag. Steuerpflichtig ist ein Anteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Ab dem Jahr nach Rentenbeginn wird der steuerfreie Teil der Rente für die gesamte Laufzeit festgeschrieben.
Der Besteuerungsanteil ist kein Steuersatz. Wie viel Steuer anfällt, hängt von Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen im Alter ab. Mit jedem späteren Jahrgang steigt der Anteil, bis er bei Rentenbeginn 2058 100 Prozent erreicht.
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil |
|---|---|
| bis 2005 | 50,0 % |
| 2026 | 84,0 % |
| 2027 | 84,5 % |
| 2040 | 91,0 % |
| 2058 | 100,0 % |
Welche Verträge als Rürup-Rente zertifiziert werden
Es gibt zwei Arten zertifizierbarer Verträge:
- die Basisrente-Alter;
- eine Basisrente nur gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung. Sie zahlt eine lebenslange Monatsrente für einen Versicherungsfall, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eintritt.
Anbieter sind unter anderem Lebensversicherer, Kreditinstitute, Fondsgesellschaften, Pensionskassen und Pensionsfonds.
Bei einer klassischen Rentenversicherung besteht die Rente in der Regel aus einem garantierten Anteil und einer Überschussbeteiligung. Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung tragen Sie das Kapitalmarktrisiko. Auch ein Fondsprodukt kann eine Basisrente sein, muss aber eine lebenslange Leibrente zahlen. Ein Auszahlungsplan genügt nicht, auch nicht mit anschließender Restverrentung.
Manche Verträge sehen nur einen einmaligen Beitrag vor und schließen weitere Beiträge aus. Bei anderen sind Zuzahlungen möglich. Was dabei steuerlich zählt, steht auf der Seite zur Einmalzahlung.
Einen zertifizierten Vertrag erkennen Sie an der sechsstelligen Zertifizierungsnummer. Die Zertifizierungsstelle prüft aber nicht, ob der Vertrag wirtschaftlich tragfähig ist, ob der Anbieter seine Zusage erfüllen kann und ob die Bedingungen zivilrechtlich wirksam sind. Sie empfiehlt auch keine Produkte oder Anbieter. Die einzelnen Formen beschreibt die Seite zu den geförderten Produkten.
Was kein Rürup-Vertrag kann
Ansprüche aus der Rürup-Rente sind nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Eine Kapitalauszahlung gibt es nicht. Erlaubt sind nur zwei Auszahlungsformen neben der Rente: Bis zu zwölf Monatsrenten dürfen in einer Zahlung zusammengefasst werden. Und eine Kleinbetragsrente darf abgefunden werden, also eine Rente von höchstens 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Hinterbliebene und Erben
Die Vertragsbedingungen dürfen keine Auszahlung an die Erben vorsehen. Stirbt der Versicherte vor Rentenbeginn ohne Hinterbliebenenabsicherung, fließt deshalb nichts an die Erben. Erlaubt ist nur die Rente bis zum Ende des Todesmonats. Eine Rentengarantiezeit ist nicht zulässig.
Absichern lassen sich nur Hinterbliebene im Sinne des Gesetzes: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Der Ehegatte erhält eine monatliche, lebenslange Rente. Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz lassen sich nur ergänzend zur Basisrente im Rahmen eines einheitlichen Vertrags abschließen. Außerdem müssen mehr als 50 Prozent der Beiträge auf die eigene Altersversorgung entfallen. Einzelheiten stehen auf den Seiten zum Hinterbliebenenschutz und zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Kündigen und wechseln
Eine Kündigung mit Auszahlung eines Rückkaufswerts ist ausgeschlossen. Sie können die Versicherung aber beitragsfrei stellen. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist nur möglich, wenn der Vertrag die Übertragung auf einen zertifizierten Basisrentenvertrag derselben Produktgruppe zulässt.
Pfändung und Insolvenz
In der Ansparphase schützt § 851c ZPO, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Unpfändbar ist angespartes Kapital (Stand 2. Oktober 2026) bis 6.000 Euro je Jahr vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und bis 7.000 Euro je Jahr vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr, insgesamt bis 340.000 Euro. Was nicht pfändbar ist, gehört nicht zur Insolvenzmasse. Was in einem Jahr über die geschützten Jahresbeträge hinaus eingezahlt wurde, gehört dagegen in der Insolvenz zur Masse (BGH, Urteil vom 25. September 2025, IX ZR 190/24).
In der Rentenphase sind die laufenden Renten wie Arbeitseinkommen pfändbar, also oberhalb der Pfändungsfreigrenzen (§ 851d ZPO). Laut Gesetzesbegründung gilt das auch für die Basisrente.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert
- Riester für Selbständige: 2026 steht der Riester-Abzug von bis zu 2.100 Euro einschließlich Zulage den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beamten, Richtern, Soldaten und diesen gleichgestellten Personen offen – nicht pflichtversicherte Selbständige gehören nicht dazu. Ab dem 1. Januar 2027 werden auch Selbständige gefördert, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Voraussetzung ist, dass sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgeben. Der Abzug beträgt dann bis zu 1.800 Euro zuzüglich Zulage.
- Neue Basisrentenverträge: Bis Ende 2026 muss der Anbieter vor Vertragsschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen – außer bei Verträgen, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt. Für Basisrentenverträge ab 2027 entfällt diese Pflicht nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Regeln zu Kosten und Informationspflichten weiter.
- Besteuerung: Bei Rentenbeginn 2027 sind 84,5 Prozent der Rente steuerpflichtig.
- Pfändungsschutz: Die geschützten Beträge werden zum 1. Juli 2027 angepasst und danach alle fünf Jahre.
Der Höchstbetrag 2027 steht noch nicht fest. Die Verordnung mit den Beitragsbemessungsgrenzen für 2027 liegt nur als Entwurf vor und muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden.
Diese Seite erklärt die Rechtslage, Stand 2. Oktober 2026. Sie ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
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Die Altersrente beginnt bei Verträgen ab 2012 frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden, beginnt sie frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Früher zahlt nur eine vereinbarte Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente, wenn der Versicherungsfall eintritt.
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Nein, nur bei zusammenveranlagten Ehegatten. Dann beträgt er 2026 zusammen 61.652 Euro. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe. Auch der verdoppelte Betrag umfasst alle Altersvorsorgeaufwendungen beider Partner, also auch ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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Ja. Beiträge zählen für das Kalenderjahr, in dem sie gezahlt werden; regelmäßig wiederkehrende Beiträge, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel gezahlt werden, zählen für das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Voraussetzung ist ein Vertrag, der Zuzahlungen zulässt, und noch freier Platz im Höchstbetrag des Jahres.
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Nicht über die Rürup-Rente. Hinterbliebene im Sinne des Gesetzes sind nur der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. An andere Personen darf der Vertrag keine Hinterbliebenenrente zahlen; an die Erben fließt nur die Rente bis zum Ende des Todesmonats. Welche Absicherung außerhalb der Rürup-Rente möglich ist, klären Sie mit einem Versicherungsmakler.
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Ab dem Jahr nach Rentenbeginn wird der steuerfreie Teil der Rente als fester Betrag für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Steigt die Rente durch eine regelmäßige Anpassung, bleibt dieser Teil gleich; ändert sich der Jahresbetrag der Rente aus anderem Grund, wird der steuerfreie Teil im selben Verhältnis angepasst. Erhöhungen durch regelmäßige Anpassungen sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig.
Quellen
- Einkommensteuergesetz § 10 (Sonderausgaben), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 2 (Umfang der Besteuerung, Lebenspartner), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 11 (Vereinnahmung und Verausgabung), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 32a (Einkommensteuertarif), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 10a (Zusätzliche Altersvorsorge), abgerufen am 02.10.2026
- Einkommensteuergesetz § 93 (Schädliche Verwendung, Kleinbetragsrente), abgerufen am 02.10.2026
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), abgerufen am 02.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Kommentar zum Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Stand Juni 2024), abgerufen am 02.10.2026
- Bundeszentralamt für Steuern: Fragen und Antworten zur Zertifizierungsstelle, abgerufen am 02.10.2026
- BaFin: Private Rentenversicherung (Verbraucherinformation), abgerufen am 02.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Vorsorgen und Steuern sparen (Meldung vom 20.04.2026), abgerufen am 02.10.2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, abgerufen am 02.10.2026
- Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2026, abgerufen am 02.10.2026
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch § 157 (Grundsatz der Beitragsberechnung), abgerufen am 02.10.2026
- BMAS: Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Meldung 2026), abgerufen am 02.10.2026
- Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156), abgerufen am 02.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 165 (Prämienfreie Versicherung), abgerufen am 02.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz § 168 (Kündigung des Versicherungsnehmers), abgerufen am 02.10.2026
- Zivilprozessordnung § 851c (Pfändungsschutz bei Altersrenten), abgerufen am 02.10.2026
- Zivilprozessordnung § 851d (Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen), abgerufen am 02.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 16/886 vom 09.03.2006: Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, abgerufen am 02.10.2026
- Insolvenzordnung § 36 (Unpfändbare Gegenstände), abgerufen am 02.10.2026
- BGH, Urteil vom 25. September 2025 – IX ZR 190/24, abgerufen am 02.10.2026