Die Basisrente, wie die Rürup-Rente in offiziellem Amtsdeutsch heißt, soll nicht rentenversicherungspflichtigen Selbständigen und Freiberuflern einen steuerlichen Anreiz zur privaten Altersvorsorge bieten. So können die Beiträge zur Rürup-Rente als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Durch eine Neuregelung des Steuerrechts ab dem 1. Januar 2005 waren viele Versicherte wegen der Aufwendungen für die Rürup-Rente verunsichert, weshalb das Steuerrecht eine sogenannte Günstigerprüfung durch das Finanzamt vorschreibt.
Vorsorgeaufwendungen nach dem alten Steuerrecht
Nach dem alten Recht, das bis zum 31. Dezember 2004 gültig war, konnten Freiberufler und Selbständige, die nicht verpflichtet waren, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden, die freiwilligen Beiträge für eine Rürup-Rente als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Dabei galt für die Vorsorgeaufwendungen ein Höchstbetrag von 5.736,00 Euro, von dem 88 %, also 5.069,00 Euro, für Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen und Rentenversicherungen abgesetzt werden konnten. Mit der Neuregelung des Steuerrechts zum 1. Januar 2005 wurde dieser Höchstbetrag für die Aufwendungen für die Rürup-Rente auf 2.400,00 Euro gesenkt. Außerdem werden Rentenbezüge ab dem 1. Januar 2005 mit einem Steuersatz von 50 % belegt, dieser Steuersatz steigt bis zum Jahr 2040 schrittweise bis auf 100 %.
Vorsorgeaufwendungen nach dem neuen Steuerrecht
Da der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach dem neuen Recht gesenkt wurde, gibt es zum Ausgleich die Möglichkeit, die Beiträge zur Rürup-Rente bis zu einem Höchstbetrag von 27.565,20 Euro für unverheiratete Versicherte beziehungsweise bis zu 55.130,40 Euro für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare, als Sonderausgaben in der Steuererklärung anzugeben. Im Jahr 2005 wurden 60 % der Beiträge zu einer Rürup-Rente anerkannt, dieser Betrag steigt jedoch jährlich, bis im Jahr 2025 schließlich 100 % der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar sind.
Die Günstigerprüfung durch das Finanzamt
Es wurde im Steuerrecht verankert, dass die Finanzämter bei Steuerpflichtigen, die unter anderem über eine Rürup-Rente verfügen, eine sogenannte Günstigerprüfung durchführen. Diese Günstigerprüfung findet in den Jahren 2005 bis 2020 statt und wird von den Finanzämtern automatisch durchgeführt, ohne dass der Steuerpflichtige sie beantragen muss. Durch die Günstigerprüfung soll sichergestellt werden, dass kein Steuerpflichtiger nach der Änderung des Rechts zum 1. Januar 2005 weniger Aufwendungen für Versicherungen von der Steuer absetzen kann als vor der Neuregelung. Durch die Günstigerprüfung stellte sich aber schnell heraus, dass viele Selbstständige, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, selbst bei Anwendung des alten Steuerrechts den steuerlich absetzbaren Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen von 5.069,00 Euro bereits durch Beiträge für eine private Krankenversicherung, eine Unfallversicherung, eine private Rentenversicherung nach altem Recht oder eine Haftpflichtversicherung aufgebraucht hatten. Daher war für diesen Personenkreis eine Rürup-Rente steuerlich nicht interessant. Darum wurde das Steuerrecht nachträglich zum 1. Januar 2006 noch einmal geändert und die Günstigerprüfung wurde angepasst. Seitdem werden die Beiträge zu einer Rürup-Rente zunächst bei der Günstigerprüfung nicht beachtet und es werden die steuerlichen Abzugsbeträge nach altem und nach neuem Recht berechnet. Ist das alte Recht günstiger für den Steuerpflichtigen, so werden die Beiträge zur Rürup-Rente zusätzlich nach dem aktuellen Staffelsatz berücksichtigt, wodurch sich die steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen erhöhen.
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