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Die Steuerklassen:
- Steuerklasse 1: alleinstehend, getrennt lebend
- Steuerklasse 2: alleinerziehend
- Steuerklasse 3: verheiratet, Verwitwete
- Steuerklasse 4: verheiratet, beide Ehepartner mit dem gleichen Verdienst
- Steuerklasse 5: verheiratet, Kombination mit Steuerklasse 3
- Steuerklasse 6: ein Teil von Steuerklasse 1 oder für Arbeitnehmer mit einem zweiten Einkommen
Freibetrag
Im deutschen Recht bestehen die verschiedensten Arten von Freibeträgen, wie beispielsweise der Steuerfreibetrag oder der Freibetrag Lohnsteuer. Der Freibetrag, der auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist, enthält die Freistellung des Existenzminimums von Abgaben und Steuern. Durch diesen Freibetrag soll allerdings auch der Aufbau von Vermögen geschützt werden.Jahr | Ledige | Verheiratet |
---|---|---|
Steuerfreibetrag 2020 | 9.408 € | 18.816 € |
Steuerfreibetrag 2019 | 9.168 € | 18.336 € |
Steuerfreibetrag 2018 | 9.000 € | 18.000 € |
Steuerfreibetrag 2017 | 8.820 € | 17.640 € |
Steuerfreibetrag 2016 | 8.652 € | 17.304 € |
Steuerfreibetrag 2015 | 8.472 € | 16.944 € |
Der Kinderfreibetrag
Unter dem Begriff Kinderfreibetrag ist der Betrag bezeichnet, der für einen bestimmten Betrag des Einkommens eine Steuerfreiheit ermöglicht. Damit dieser Betrag ermittelt werden kann, werden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld zusammen addiert. Der Betrag, der für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist, wird von dem Finanzamt ermittelt. Von dem Kinderfreibetrag profitieren zumeist die höheren Einkommensstufen, im Gegensatz zu den niedrig verdienenden, für die oftmals nur das Kindergeld bleibt. Es ist generell zu sagen, dass sich erst ab einem Einkommen von 50.000 Euro jährlich der Kinderfreibetrag als lohnenswert erweist.Kinderfreibetrag in den einzelnen Steuerklassen
- Steuerklasse 1: 7.812 Euro pro Kind / pro Jahr
- Steuerklasse 2: Wie Steuerklasse 1, hier kann allerdings ein Entlastungsbetrag von alleinerziehenden geltend gemacht werden in Höhe von 1308 Euro (hier gibt es allerdings Voraussetzungen).
- Steuerklasse 3: 7.812 Euro, ist allerdings nur den Personen zugänglich, die verheiratet sind und wo sich die Partner für das Ehegattensplitting entschieden haben.
- Steuerklasse 4: Hier teilt sich der Kinderfreibetrag auf die beiden Ehepartner auf und liegt bei 3.906 Euro pro Person (Gesamtsumme 7.812 Euro).
- Steuerklasse 5 und 6: Hier kann kein Kinderfreibetrag geltend gemacht werden, denn diese Steuerklasse ist nur für diejenigen, die mit dem Partner zusammenleben, welcher in der Steuerklasse 3 eingeordnet ist. Die Steuerklasse 6 fallen die höchsten Steuerabzüge an und hier wird auch auf den jährlichen Grundfreibetrag verzichtet.
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